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Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer sind gesetzlich verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Je nach Qualifikation müssen verschiedene Fortbildungen in bestimmten Intervallen absolviert werden.
Bei uns könnt Ihr die folgenden Fortbildungen besuchen:
Alle Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer sind verpflichtet, alle vier Jahre an einer Fortbildung gemäß § 53 (1) FahrlG teilzunehmen. Diese Fortbildung dauert normalerweise drei Tage und muss an aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Falls dies nicht möglich ist, kann die Fortbildung auf nicht aufeinanderfolgende Tage verteilt werden, wobei die Gesamtdauer dann vier Tage beträgt.
Die Vierjahresfrist für die Fortbildung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, und endet stets am 31. Dezember des entsprechenden Jahres. Wenn Fahrlehrer:innen innerhalb dieser Frist an anderen vorgeschriebenen Fortbildungen teilnehmen (z. B. gemäß Absätzen 2, 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 68), reduziert sich die Pflichtdauer der regulären Fortbildung um einen Tag, mindestens jedoch auf einen Tag.
Wer seine Fahrlehrerlaubnis vorübergehend nicht nutzt, muss vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit die Fortbildung nachholen, sofern die Vierjahresfrist bereits abgelaufen ist. Informationen zu den Themenschwerpunkten und Preisen der Fortbildungen werden veröffentlicht, sobald diese feststehen. Die angegebenen Preise beinhalten Lehrgangsunterlagen, Mittagsverpflegung und Tagungsgetränke.
Die Fortbildung gemäß § 53 (1) FahrlG und § 7 BKrFQV ist verpflichtend für alle Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, die Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung anbieten. Ziel ist es, die Moderations- und Lehrkompetenzen weiterzuentwickeln und den Teilnehmenden praxisnahe Werkzeuge für ihre Unterrichtstätigkeit bereitzustellen.
Im Rahmen des Moderatorentrainings werden verschiedene Inhalte behandelt:
Praktische Seminarinhalte spielen ebenfalls eine große Rolle, darunter:
Dieses Training hilft Moderator:innen, ihren Unterricht professionell und zukunftsorientiert zu gestalten.
Seminarleitung:
Dipl. Psychologe Uwe Lennartz
Diese Fortbildung gem. § 53 (2) FahrlG ist Pflicht für alle Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer mit einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder Verkehrspädagogik. Alle zwei Jahre haben sie an einer eintägigen Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen.
Diese Fortbildung gem. § 53 (3) FahrlG ist Pflicht für alle Ausbildungsfahrlehrerinnen und Ausbildungsfahrlehrer. Nach § 16 muss alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilgenommen werden.
Diese Fortbildung gem. § 15 (3) DV-FahrlG ist Pflicht für alle Überwacherinnen und Überwacher. Alle zwei Jahre muss an einer eintägigen Fortbildung teilgenommen werden.
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21.07.2025
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